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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ALLKOM GmbH & Co. KG
§1 Allgemeines
Die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden werden durch die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkauf- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
§2 Angebote, Verträge
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche, vorgedruckte oder elektronische Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluß sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
Bei Auftragsbestätigungen zur Fertigung von Zeichnungsteilen, Baugruppen oder sonstigen kundenindividuellen Sonderprodukten ist eine Abweichung von +/- 10% der angebotenen Menge grundsätzlich möglich. Die produzierte Menge ist vom Kunden zu dem vereinbarten Preis abzunehmen, soweit die in der Auftragsbestätigung genannte Menge nicht um mehr als 10% überschritten wird. Bei Mindermengen bis 10% ist die ALLKOM zur Nachlieferung nicht verpflichtet.
Sonderartikel und Beschaffungsartikel sind vom Umtausch ausgeschlossen.
§3 Preise
In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
§4 Zahlung, Aufrechnung
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde den Kaufpreis 5 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§5 Leistungsort
Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unserer Niederlassung oder unseres Lagers.
§6 Versand, Lieferungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Kunden; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Ziffer 5 bleibt unberührt.
§7 Liefertermine; Verzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens eine Woche. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde aus den vorgenannten Gründen von seinem Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
§8 Transportversicherung
Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.
§9 Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
§10 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
§11 Produktangaben
Unsere Produktbeschreibungen und –angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und unserer Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir dies dem Kunden zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
§12 Beanstandungen
Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Kunde Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Kunde unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
§13 Mängelhaftung, Gewährleistungsfrist
Der Kunde kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung und Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung vorliegt. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und vom Kunden hiernach zurecht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ferner kann der Kunde Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind ausge-schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Waren und Lieferungen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
§14 Fehlmengen
Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen. Aus unerheblichen Mengenabweichungen kann der Kunde jedoch keine Rechte ableiten. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen liefern wir nach, soweit uns dies zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine Gutschrift.
§15 Schadensersatz
Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 13.
§16 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
§17 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
§18 Handelsklauseln
Soweit Handelsklauseln nach den International Com-mercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2000.
§19 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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